Wichtige Sanierungsvorschriften bei Schimmelsporen
Die Innenraumlufthygienekommission des Umweltbundesamtes weist in ihrem sogenannten „Schimmelpilz-Leitfaden“ und „Schimmelpilzsanierungs-Leitfaden“ darauf hin, dass für den Arbeitsschutz bei Sanierungsarbeiten durch gewerbliche Firmen u.a. die Biostoffverordung, die technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 524, TRGS 540 und TRGS 907 zu berücksichtigen sind.
In der TRGS 907, Verzeichnis sensibilisierender Stoffe, wird schimmelpilzhaltiger Staub gemäß den Kriterien der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) als sensibilisierender Stoff klassifiziert.
Als Schutzmaßnahme beim Umgang mit solchen Stoffen schreibt die TRGS 540 unter anderem vor, dass in Arbeitsbereichen, in denen mit solchen Stoffen umgegangen wird, abgesaugte Luft nicht wieder zurückgeführt werden darf!
Bei Expositionsgefahr anorganischer Faserstäube (zum Beispiel Mineralfaserdämmung) schreibt die TRGS 521 als technische Schutzmaßnahme unter anderem vor, dass abgesaugte Luft in Räume nur dann zurückgeführt werden darf, wenn sie aus- reichend gereinigt ist.
Dies ist z.B. dann gewährleistet, wenn Entstauber zum Einsatz kommen, die der Staubklasse H bzw. der Verwendungskategorie K1 oder C entsprechen.
Beim Umgang mit solchen Gefahrstoffen muss also bei der Dämmschichttrocknung im Unter- druckverfahren unter anderem gemäß §19 GefStoffV eine Reinigung der Luft mit geeigneten Filterklassen sichergestellt werden.
Quelle: www.trotec.de